In deinem Arbeitsvertrag mit ucm findest du natürlich stets die Regelung zur Entlohnung von Krankheitsausfällen:
§7 Arbeitsverhinderung, Vertragsstrafe
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine infolge von Krankheit oder aus sonstigen Gründen veranlasste Arbeitsverhinderung, bzw. eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich telefonisch mitzuteilen... Es entfällt außerdem der Anspruch auf Lohnzahlung für den Ausfallzeitraum, außer es ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften ein anderer Umstand.
(2) In jedem Fall der schuldhaften Verletzung der Informationspflicht ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der ausgefallenen Leistung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist ebenfalls zulässig, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder vertragswidrig beendet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt unberührt.
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