Die Beschränkung auf Student:innen und Schüler:innen bei ucm.agency basiert auf den rechtlichen Rahmenbedingungen für kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland. Kurzfristige Beschäftigungen sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) als geringfügig entlohnte Beschäftigungen definiert, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind.
Um als kurzfristige Beschäftigung zu gelten, muss die Tätigkeit zusätzlich zu einem Hauptjob ausgeübt werden. Student:innen und Schüler:innen erfüllen diese Bedingungen in der Regel, da ihre Haupttätigkeit das Studium bzw. die Schulausbildung ist. Daher können sie kurzfristige Beschäftigungen neben ihrem Studium bzw. ihrer Schulausbildung ausüben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Vorgaben für kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland solche Einschränkungen vorsehen. Andere Beschäftigungsmodelle erfordern unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, und ucm.agency hat sich auf kurzfristige Beschäftigungen spezialisiert, die den Bedürfnissen von Student:innen und Schüler:innen entsprechen.
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